Suno verliert deutschen Urheberrechtsfall

Für KI-Musik gibt es nun eine konkrete europäische Marke. Am 31. Juli gab das Landgericht München I den Ansprüchen der GEMA gegen Suno überwiegend statt: Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Sechs Songs bestimmen den Fall

Genannt wurden sechs Werke, darunter „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, der Refrain von „Mambo No. 5 A little bit of“ und „Daddy Cool“. Um Liedtexte ging es nicht.

GEMA gab Originaltext, Musikstil und Titel ein, aber keine Melodie, Harmonie, Rhythmik oder Arrangement. Das Gericht erkannte dennoch originelle Elemente der Werke in den Outputs und schloss Zufall angesichts Länge und Komplexität aus.

"mathematically learned patterns and generalized features"

Suno argumentierte, das Modell bilde nur mathematisch gelernte Muster und verallgemeinerte Merkmale ab. Das Gericht sah dagegen reproduzierbare Memorisation in Suno v3.5 und v4.

Die Plattform kann sich nicht hinter Prompts verstecken

Auch die Verlagerung auf Nutzer griff nicht. Suno betreibt die Modelle, wählte Trainingswerke aus, bestimmt die Architektur und ist für die Memorisation verantwortlich.

Wichtig ist auch die Datenbeschaffung. Das Gericht sagte, Suno habe Stream-Ripping genutzt, um Werke von YouTube zu extrahieren, und Rolling Cipher umgangen, eine technische Schutzmaßnahme gegen Downloads.

Ein enges, aber hartes Signal

Fair Use half Suno ebenfalls nicht. Das Gericht unterschied Bartz und Kadrey, weil dort Trainingsdaten nicht substanziell in Outputs zugänglich gemacht wurden. Hier erzeugten einfache Prompts wesentlich ähnliche Ergebnisse.

Das Signal ist eng, aber stark: Wenn geschützte Werke im Output extrahierbar oder erkennbar sind, reicht die breite Behauptung vom Lernen eines Stils kaum. Nun zählen Berufung, Output-Filter und Lizenzverhandlungen.

Quellen: Pressemitteilung des Landgerichts München I, öffentliche Unterlagen GEMA gegen Suno, The Decoder, Xinhua, CocoLoop; geprüft wurden Aktenzeichen, sechs Werke, Suno v3.5/v4, Stream-Ripping und Rolling Cipher, Fair-Use-Verteidigung sowie nicht rechtskräftiger Stand.